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AGB

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der In Compliance GmbH

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AGB - In Compliance (PDF, 84 KB)



§ 1 Geltung der AGB

Unsere nachstehenden Leistungs- und Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn darin nicht gesondert auf diese AGB Bezug genommen wird.

Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, sind für IC nur verbindlich, sofern sie von IC schriftlich bestätigt wurden.

Die Entgegennahme von Leistung oder Teilleistung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Leistungs- und Geschäftsbedingungen. Die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen durch IC.

Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich einer Änderung durch IC bis zur vollständigen Abwicklung aus dem Vertragsverhältnis.

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ändert IC die AGB zu Ungunsten des Kunden, kann dieser die Vertragsvereinbarung innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen. IC weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Kündigt dieser nicht, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.


§ 2 Art und Umfang der Leistung, sowie Präsentationen

IC erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen zu den Vereinbarungen im jeweiligen Dienstvertrag. IC wird die vereinbarten Dienstleistungen nach dem gesicherten Stand der Technik und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen.

Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von IC mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch IC. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der IC zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Tätigkeiten des Auftraggebers kein Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeit und Leistungen von IC.


§ 3 Kostenvoranschläge und Auftragserteilung

  • 3.1 Grundsätzlich sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder kosten- verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden.
  • 3.2 IC ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Vor Heranziehung solcher Subunternehmer werden diese von IC schriftlich dem Kunden gemeldet. Dieser kann die Beziehung eines bestimmten Subunternehmers ¬ – unverzüglich nach schriftlicher Meldung durch IC – unter Angabe der Gründe, die ihm eine Leistungserbringung durch den Subunternehmer unzumutbar machen, schriftlich gegenüber IC ablehnen.


§ 4 Abwicklung von Aufträgen

  • 4.1 Die von IC übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tagen nach Erhalt widerspricht.
  • 4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die IC erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von IC. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist IC nicht verpflichtet.


§ 5 Zahlungsbedingungen und Nutzungsrechte

  • 5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu den die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommen. Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
  • 5.2 Die von IC an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.
  • 5.3. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist IC berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen.
  • 5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen, behält IC sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.
  • 5.5 Rechte an Leistungen von IC, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.


§ 6 Nutzungsrechte an Beratungsergebnissen

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt IC dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung gestellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird die im Dienstvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung erforderlicher Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen verantwortlichen Partner für die Projektleitung benennen. Darüber hinaus werden IC Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten und Informationen rechtzeitig und den benötigen Umfang zur Verfügung gestellt.

Der Auftraggeber wird nach besten Kräften alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm im Vertragsverhältnis vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. IC ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt von IC in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes zu dessen Heilung auf Seiten von IC kein Verzug ein. IC kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei Gefährdung ihrer Interessen – vor allem, wenn durch die Verzögerung für IC Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann IC darüber hinaus eine angemessene Fristsetzung aussprechen. IC kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von dem Vertragsverhältnis zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann IC die vom Auftraggeber geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Auftraggebers durchführen lassen. Der durch Zeitverschiebung entstehende Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf ihrer Seite, erhält IC entsprechend ihrer Preisliste oder der im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze auch dann vergütet, wenn IC einen neuen Terminplan genehmigt hat.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.


§ 8 Honorare

  • 8.1 Die Honorare für die von IC erbrachten Beratungen berechnen sich nach dem für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zzgl. Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrags geltenden IC- Tagessätzen. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungsleistungen erbracht werden sollen, durch nicht von IC zu vertretende Umstände, auf einen Zeitpunkt später als vier Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Tagessätze die dann geltenden IC-Tagessätze der zu entrichteten Vergütung zugrunde gelegt.
  • 8.2 Die Zurückbehaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von IC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug behält sich IC vor, die Beratungsleistung auszusetzen.

§ 9 Haftung

IC haftet unbeschränkt für von ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die IC sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IC im Rahmen der im folgenden genannten Fall nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des jeweiligen Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden aus dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Entfernte Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangene Gewinn- oder ausgebliebene Einsparungen sind von der Schadensersatzpflicht nicht erfasst.

IC haftet nicht für leichte fahrlässig verursachte Schäden ihrer Erfüllungsgehilfen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Bei laufender Vergütung ist die Haftung pro Schadensfall auf die laufende Vergütung in dem Vertragsjahr begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall verursacht wurde.

In jedem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt IC bei Vertragsschluss nach den IC damals bekannten Umständen vernünftiger Weise vorhersehen konnte.

Aufgrund einer Garantieerklärung haftet IC nur auf Schadensersatz, wenn eine Schadensersatzhaftung in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt den Beschränkungen der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.

Bei Verlust von Daten haftet IC nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit durch IC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahmen eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. IC übernimmt keine Haftung für Installations- oder Bedienungsfehler oder mangelnder Datensicherung seitens des Auftraggebers.

Die Haftung durch IC für alle übrigen, hier nicht genannten Schäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird.

Der Auftraggeber bzw. Kunde ist im Hinblick auf die ihm zutreffende Schadensminderungspflicht verpflichtet, an der Vermeidung und Minderung von Schäden sowie an der Feststellung und Behebung der Schäden im angemessenen Umfang mitzuwirken.

IC haftet gegenüber dem Auftraggeber bzw. Kunden nicht für Verluste oder das Nichterreichen bestimmter Gewinnziele.

 
§ 10 Vertraulichkeit / Geheimhaltung

  • 10.1 IC wird alle zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge des Auftraggebers bzw. Kunden sowie dessen gesamtes Interna streng vertraulich behandeln.
  • 10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als Vertrauten gekennzeichneten Informationsunterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebsstätte zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Parteien nachgewiesener Maßen allgemein bekannt sind.


§ 11 Datensicherung

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die durch IC und deren Mitarbeiter benutzen Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber nur Leserrechte bestehen und damit die Möglichkeit auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.


§ 12 Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde bzw. Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr des gelieferten Produkts nach dem jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der europäischen Union und/oder der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen und/oder genehmigungspflichtig sein kann. Der Kunde bzw. Auftraggeber ist verantwortlich, dass bei einer etwaigen Wiederausfuhr der vertragsgegenständlichen Produkte sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen beachtet und ggf. die erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden.

Im Falle der Verletzung wird der Kunde bzw. Auftraggeber IC von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Dritte sowie staatliche oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber IC geltend machen.


§ 13 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Daten, Informationen und Schriftstücke, die ihnen bei Vertragserfüllung bekannt werden. Es sei denn, diese sind ohnehin allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt. Im Zweifel sind Tatsachen als vertraulich zu behandeln.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen, noch solche Informationen zu einem Zwecke zu verwenden, der nicht der vertragsgemäßen Durchführung des Vertrages dient. Einer Weitergabe der für die vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Informationen an auf Vertraulichkeit verpflichtete Dritte (z.B. im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung oder einer Weitergabe von Kundeninformationen an zur Lieferung und Leistung verpflichteter Dritter) ist zulässig. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen.

Mitarbeiter von IC haben eine Datenschutzerklärung gem. § 5 BdSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu unterzeichnen.


§ 14 Höhere Gewalt

Können durch Einwirkungen höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung sowie ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit. Die Vertragsparteien werden sich im Falle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.


§ 15 Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Dortmund als Gerichtsstand vereinbart.


§ 16 Anwendbares Recht

Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.


§ 17 Schriftform

Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der beteiligten Vertragsparteien.


§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der obigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Solche zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinn, dem ursprünglichen Willen und dem Stand der Judikatur im Zeitpunkt ihrer Verwendung entspricht.

 

Stand: September 2017

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